Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der METHIS Dialogmarketing GmbH, Vogelweiderstraße 44a, 5020 Salzburg, im Folgenden kurz METHIS genannt
1. Geltung
1.1. METHIS erbringt ihre Leistungen gegenüber Unternehmern ausschließlich auf der Grundlage der vor- liegenden Allgemein Geschäftsbedingungen sowie der jeweils gültigen Fassung etwaiger schriftlicher Preislisten und Produktbeschreibungen, welche einen integrierenden Bestandteil dieser Allgemein Geschäftsbedingungen darstellen.
1.2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemein Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis. 1.3. Entgegenstehende oder von diesem Vertrag abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von METHIS ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. 1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemein Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihrem wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Vertragsabschluss
2.1. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot von METHIS. Die Angebote von METHIS sind freibleibend und unverbindlich. 2.2. Erteilt der Auftraggeber einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei METHIS gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch METHIS zustande.
2.2. Die Annahme hat grundsätzlich in Schriftform, z.B. durch Auftragsbestätigung, zu erfolgen, es sei denn, dass METHIS z.B. durch für den Auftraggeber ersichtliches Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.
3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der im Angebot enthaltenen schriftlichen Leistungsbeschreibung. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. 3.2. METHIS ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen oder sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen, sowie bei teilbaren Leistungen Teillieferungen vorzunehmen.
3.3. Sofern der Auftraggeber dies nicht ausdrücklich untersagt, ist METHIS berechtigt, Daten wie Kundennamen, Projektbeschreibung, Projektabbildungen und ähnliches im Rahmen einer Referenzliste oder anderen Werbemitteln zu verwenden. 3.4. Der Auftraggeber hat METHIS alle Informationen mitzuteilen, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Auftraggeber hat den Aufwand zu tragen, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Informationen verzögert werden oder wiederholt werden müssen. 3.5. Für den Fall, dass durch METHIS ein Pflichtenheft zu erstellen ist, geschieht dies auf Kosten des Auftraggebers.

3.6. Notwendige oder von METHIS gewünschte Zwischenabnahmen (z.B. betreffend Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Farbabdrucke, Navigationsstrukturen, Screendesigns, Programmabläufe, Workflowkonzepte und ähnliche Leistungen) sind vom Auftraggeber binnen einer Woche, die Endabnahme der Gesamtleistung binnen 14 Tagen ab Mitteilung der Fertigstellung seitens METHIS durchzuführen und schriftlich zu genehmigen bzw. zu rügen. Bei nicht rechtzeitiger Rückmeldung gilt die gelieferte Leistung als abgenommen.
3.7. Sollte der Auftraggeber während Testphasen den Auftragsgegenstand ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung bereits im Produktivbetrieb nutzen, gilt der Auftragsgegenstand als abgenommen und der der Auftraggeber trägt das durch den verfrühten Produktivbetrieb entstehende Risiko selbst (z.B. Datenverlust, frustrierte Datenerfassung).
3.8. Alle Rechte an den vereinbarten Leistungen bzw. Werken stehen, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, METHIS bzw. deren Lizenzgeber zu. Der Auftraggeber erhält nur das Recht, die Leistungen bzw. Werke nach Bezahlung des vereinbarten Entgeltes zu eigenen Zwecken im vereinbarten oder im Fall, dass nichts vereinbart wurde, in den dem Vertragszweck entsprechenden Umfang zu nutzen. 3.9. Soweit die Leistungen von METHIS Wartungsarbeiten, Supportleistungen oder ähnliches beinhalten, schuldet METHIS keine bestimmte Reaktionszeit, sofern nicht im Einzelnen bestimmte Reaktionszeiten vereinbart sind. 3.10. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Daten (z.B. Texte, Fotos, Logos, andere Inhaltsdaten, Keywords zur Suchmaschinenoptimierung, Adressdaten für den Newsletterversand, etc.) und Informationen auf deren Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit und insbesondere auf eventuell bestehende Kennzeichen-, Urheber-, Persönlichkeitsrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Der Auftraggeber bestätigt, dass sie frei von Rechten Dritter sind und dass er sich nicht rechtswidrig verhält, indem er diese Daten und Informationen zur Verfügung stellt. METHIS haftet nicht für die Verletzung von Rechten durch Daten und Informationen, welche durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden. Wird METHIS wegen solchen Rechtsverletzungen von Dritten in Anspruch genommen, so verpflichtet sich der Auftraggeber, METHIS schad- und klaglos zu halten. Im Rahmen der Zurverfügungstellung von Bildmaterial ist der Auftraggeber also beispielsweise verpflichtet, sicherzustellen, dass alle Rechte zur Nutzung im gewünschten Medium (z.B. Print, Internet, etc.) und zur Vornahme der notwendigen Verwertungshandlungen (z.B. Bearbeitung, Vervielfältigung, etc.) sowie die zur korrekten Urheberbezeichnung notwendigen Daten vorliegen. Im Rahmen von Suchmaschinenoptimierung ist der Auftraggeber also beispielsweise verpflichtet, METHIS im Rahmen der Auftragsausführung, z.B. bei der Erstellung von Keywordlisten oder der Textierung von Adwords, auf mögliche Kollisionen mit fremden Kennzeichen hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Kennzeichen von Mitbewerbern des Auftraggebers, welche dem Auftraggeber bekannt sind oder bei ordentlicher Marktkenntnis, wie sie von einem Unternehmer erwartet werden kann, bekannt sein müsste. Im Rahmen von Telefonmarketing ist der Auftraggeber also beispielsweise verpflichtet, METHIS für Outbound- Telefonate nur Daten von Kontakten zur Verfügung zu stellen, welche tatsächlich kontaktiert werden dürfen. 3.11. Soweit die Leistungen von METHIS die Registrierung von Domains im Namen des Auftraggebers beinhaltet, erfolgt diese jeweils unter den Bedingungen des jeweiligen Providers / Registrars. METHIS schuldet bei der Registrierung von Domains für den Auftraggeber lediglich ein entsprechendes Bemühen um die Registrierung aber keinen Erfolg, da dieser von zahlreichen, durch METHIS nicht beeinflussbaren Faktoren abhängt. 3.12. Soweit die Leistungen von METHIS das Hosting von Programmen oder Daten beinhaltet, schuldet METHIS keine bestimmte Ausfalls- oder Datensicherheit, sofern nicht im Einzelnen irgendwelche Ausfalls- oder Datensicherheits-Level vereinbart sind.

3.13. Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner Daten, insbesondere auch vor Installations-, Wartungs- oder sonstiger Arbeiten durch METHIS verantwortlich. 3.14. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Versicherungen erfolgen nur über Wunsch des Auftraggebers.
4. Termine
4.1. Die verbindliche Vereinbarung von Fristen und Terminen ist nur in Schriftform möglich. Im Fall der Nicht- einhaltung von vereinbarten Terminen durch METHIS hat der Auftraggeber METHIS eine angemessene, in jedem Fall aber zumindest 14-tägige Nachfrist zu gewähren. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines eingeschriebenen Mahnschreibens an METHIS.
4.2. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse, insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern von METHIS, welche die Einhaltung des Liefertermins unzumutbar erschweren, entbinden METHIS von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen) in Verzug ist. In diesen Fällen wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.
5. Honorar
5.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern sowie allfällige Vertragsgebühren können gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. Die jeweils aktuellen Stundensätze sind dem Aushang im Bürogebäude der METHIS zu entnehmen.
5.2. Alle Leistungen von METHIS, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Der dafür anfallende Regelstundensatz ist dem jeweiligen Angebot zu entnehmen. Zusätzlich sind alle METHIS dabei erwachsenden Barauslagen vom Auftraggeber zu ersetzen. 5.3. METHIS ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes aliquote Vorschüsse zu verlangen bzw. Teilleistungen zu verrechnen. 5.4. Kostenvoranschläge von METHIS sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von METHIS schriftlich veranschlagten Kosten um mehr als 15 % übersteigen, hat METHIS den Auftraggeber auf die höheren Kosten hinzuweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen einer Woche nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht.
6. Zahlung
6.1. Die Rechnungen von METHIS sind netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, binnen vierzehn Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten die zwischen Unternehmern gültigen gesetzlichen Zinsen als vereinbart. 6.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen. 6.3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers kann METHIS sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Auftraggeber abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen, vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz für entstandene Kosten und entgangenen Gewinn fordern. METHIS ist in diesem Fall auch berechtigt, Programme, Websites und andere Leistungen zu sperren.

6.4. Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber gilt ein Eigentumsvorbehalt zugunsten METHIS an den von ihr gelieferten Waren als vereinbart. 6.5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von METHIS aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von METHIS schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers wird ausgeschlossen.
7. Präsentationen
7.1. Für die Teilnahme an Präsentationen steht METHIS ein angemessenes Honorar zu, das mangels Verein- barung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand von METHIS für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. 7.2. Erhält METHIS nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen von METHIS, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum von METHIS. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an METHIS zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von METHIS nicht zulässig.
7.3. Ebenso ist dem Auftraggeber die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Auftraggeber keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Ideen und Konzepten.
7.4. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von METHIS gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist METHIS berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
8. Haftung
8.1. Die Gewährleistung ist auf 6 Monate ab Übergabe beschränkt. Mängel gelten nur dann als Mängel, wenn sie reproduzierbar sind, das heißt, dass der Erwerber in der Lage ist, auf Verlangen vorzuführen, unter welchen Bedingungen sie auftreten. Die Wiederherstellung von Daten, Software und Konfigurationen, die durch Hardwareschäden verlorengegangen sind oder beschädigt wurden, ist kostenpflichtig.
8.2. Der Auftraggeber hat alle Dienstleistungen unverzüglich nach Bekanntgabe der Fertigstellung zu überprüfen und allfällige Mängel binnen 14 Tagen nach Leistung durch METHIS schriftlich zu rügen. 8.3. Bei rechtzeitiger und gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber METHIS alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen hat. Dem Auftraggeber steht nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch METHIS zu. 8.4 METHIS ist berechtigt, die Verbesserung bzw. den Austausch der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist oder wenn diese einerseits für METHIS mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist und andererseits der Mangel für den Auftraggeber keine wesentliche Einschränkung darstellt. In diesen Fällen steht dem Auftraggeber eine entsprechende Preisminderung zu. 8.5. Die Behebung von Mängeln, die erst später bekanntgegeben werden, gilt als Wartungsaufwand und wird getrennt verrechnet. 8.5. Die Beweislastumkehr zu Lasten von METHIS ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Auftraggeber zu beweisen. 8.6. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, ausgenommen wegen Personenschäden, sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit von METHIS beruhen.
9. Anzuwendendes Recht
9.1. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und METHIS ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN- Kaufrechts finden keine Anwendung.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1. Erfüllungsort ist der Sitz von METHIS. 10.2. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen METHIS und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird das sachlich zuständige österreichische Gericht am Sitz von METHIS vereinbart. METHIS ist aber auch zur Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers berechtigt.
Salzburg, Stand 05/2011